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Neues Maklerprovision Gesetz in Kraft getreten
Die Maklerprovision in Deutschland ist überdurchschnittlich hoch. Da sich die Provision an der Höhe des Kaufpreises bemisst, können für den Käufer schnell mal mehrere tausend Euro Provision anfallen. Mehrwertsteuer eingerechnet, beträgt die Provision für den Makler bis zu 7,14 Prozent. Ein neues Gesetz schafft Abhilfe.
Mit Anfang des Jahres 2021 ist das neue Maklergesetz in Kraft getreten. Darin wird die Verteilung der Maklercourtage beim Kauf von Immobilien geregelt. Der Inhalt in Kürze: Wenn der Verkäufer einer Immobilie einen Makler beauftragt, muss er mindestens 50% der Courtage selbst tragen.
Neue Regeln bei der Maklerprovision
Aus dem neuen „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufaufträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern“ ergeben sich die ab sofort geltenden Regeln. Hierbei wurden die Vorschriften im BGB in Bezug auf anfallende Maklerprovisionen neu definiert.
Verkündet wurde das Gesetz bereits Mitte des Jahres 2020, seit dem 23.12. ist es nun auch in Kraft gesetzt worden. Gültig ist es für alle Maklerverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Es gibt aber auch eine Übergangszeit: in dieser sollen Makler die Möglichkeit haben, ihre Geschäftspraktiken an die neue Lage anzupassen.
Wie die Verteilung der Maklerprovision geregelt wird:
In dem Gesetz geht es um neue Regeln für die Verteilung der Maklercourage, wenn ein Einfamilienhaus (auch mit Einliegerwohnung) oder eine Eigentumswohnung verkauft wird. Es wird nicht mehr möglich sein, die für den Makler anfallende Courtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde. Dabei ist das Ziel des Gesetzes, private Immobilienkäufer finanziell zu entlasten.
Im Falle, dass der Makler für den Käufer und gleichzeitig auch für den Verkäufer tätig wird, kann er eine Courtage von beiden Seiten zu gleichen Teilen verlangen. Falls er mit einer der Parteien vereinbart hat, ohne Provision tätig zu werden, darf er von der anderen Partei auch keine Provision verlangen.
Im Falle, dass nur eine der beiden Parteien einen Makler beauftragt hat, fällt für diese die Maklerprovision an. Eine etwaige Vereinbarung, dass die Kosten an die andere Partei weitergegeben werden, ist nur dann zulässig, wenn diese maximal die Hälfte der zu zahlenden Provisionen ausmachen.
Achtung es gilt Nachweispflicht! Außerdem muss der Auftraggeber des Maklers dann nachweisen, dass die Provision bereits bezahlt wurde und zwar bevor von der anderen Partei der Anteil verlangt wird.
Für wen gilt die neue Regelung?
Die neue Regelung der Maklerprovisionen gilt nur für Verbraucher. Es werden zum einen nur Verkäufe von Wohnungen und Einfamilienhäusern geregelt, nicht die von größeren oder gewerblichen Gebäuden. Zum anderen gilt die Regel nur dann, wenn der Immobilienkäufer als Verbraucher handelt. Wenn es sich stattdessen um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, gilt die neue Regelung nicht.
Es ist allerdings vollkommen unerheblich, ob der Makler nun ein Unternehmen ist oder nicht. Auch jene Makler, die nicht in größerem Umfang tätig sind, müssen diese Vorschriften beachten und umsetzen.
Welche weiteren Auflagen gibt es?
Künftig ist es nötig, den Maklerauftrag schriftlich festzuhalten, zum Beispiel per E-Mail. Mündliche Abmachungen hingegen sind nicht mehr ausreichend.
Der Käufer der Immobilie muss seinen Anteil erst dann überweisen, wenn der Verkäufer seine Zahlung nachgewiesen hat.
Durch das neue Gesetz werden vor allem Immobilienkäufer in Ballungsgebieten und teuren Städten entlastet, weil die Kosten für den Käufer und den Verkäufer geteilt werden. Bislang waren die hohen Kaufnebenkosten nämlich für Kaufinteressierte eine echte Hürde.
So lässt sich mit dem neuen Immobiliengesetz zwar der Preis der Immobilie nicht direkt beeinflussen, immerhin wird dabei aber die Transparenz und die Professionalisierung der Maklerbranche gefördert.
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