Was kommt auf uns zu?
Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz steht in den Startlöchern und tritt zum 1. November 2020 in Kraft. Ziel des GEG ist es, mehrere Gesetze und Richtlinien zu vereinheitlichen und die Energieeinsparung im Bereich Neubau und Sanierung von Bestandsgebäuden stärker zu positionieren. Was kommt mit dem Gebäudeenergiegesetz auf die Baubranche zu? Ihr Team von bau digital informiert.
GEG: warum und wozu?
Eigentlich hätte das GEG gemäß Energieeinspargesetz bereits Anfang 2019 in Kraft treten sollen. Dies wurde dadurch verhindert, dass sich der Koalitionsausschuss aufgrund der erheblichen Verschärfung der Regeln nicht einigen konnte. Es folgte eine Reihe an Neuvorlagen weiterer Entwürfe, die kritisiert wurden, jedoch den Kern des neuen Gesetzes nicht veränderten. Der wesentliche Kritikpunkt: das Bauen wird mit den neuen Regeln deutlich teurer.
Doch wie ist nun das neue Gebäudeenergiegesetz einzuordnen und welche älteren Regelungen bleiben noch bestehen? Genau an diesem Punkt ändert sich mit Inkrafttreten des GEG zum 1. November einiges. Das Gebäudeenergiegesetz vereinheitlicht das Energiesparrecht für Gebäude und führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in ein einzelnes Gesetz über. Folglich ist das neue Gebäudeenergiegesetz als „3 in 1-Gesetz“ anzusehen. Dabei sollen jedoch grundsätzlich die derzeit in der EnEV geforderten Werte bestehen bleiben.
Gebäudeenergiegesetz: alle Inhalte im Überblick
Mit der Zusammenführung der bisherigen Gesetze in das neue Gebäudeenergiegesetz blicken wir gespannt auf die Neuerungen, die sich insbesondere für die Baubranche ab 01. November 2020 ergeben:
- Erneuerbare Energien: Die erste wichtige Neuerung ist die Verpflichtung für Bauherren, sich für mindestens eine Erneuerbare Energie in der Nutzung zu entscheiden. Dies können beispielsweise Solaranlagen als gebäudenahe Quelle oder auch die Inbetriebnahme einer Brennstoffzellenheizung sein
- Gebäudenah erzeugter Strom: Wir bleiben bei erneuerbarer Energie: für den Neubau gilt gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien als Erfüllungsoption. Dies bedeutet, dass der Kälte- und Wärmebedarf zumindest zu 15 % gedeckt sein muss, wobei sich alternativ der Nachweis bei Gebäuden mit PV-Anlagen auch über die Größe der Anlage erbringen ließe.
- Energieberater: Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird der Energieberater zur Schlüsselfigur bei wesentlichen Renovierungen. Dieser soll zwingend für Beratungen im Hinblick auf Energieeffizienz herangezogen werden. Dabei wird natürlich die Qualifikation des Energieberaters vorausgesetzt.
- Energieausweise: Mit dem Gebäudeenergiegesetz müssen fortan im Energieausweis auch die CO2-Emissionen des Gebäudes angegeben werden. Eigentümer, Mieter, Käufer und Vermieter sind verpflichtet, die Angaben auf dem Energieausweis und die Berechnungen sorgfältig zu prüfen.
Klauseln und die neue DIN V 18599
- Innovationsklausel: Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden sogenannte Quartierslösungen für Gebäude in räumlichem Zusammenhang aufgenommen. Bis zum Ende 2025 ist es möglich, dass mehrere Gebäude oder auch Quartiere in Abhängigkeit voneinander betrachtet werden. Die Innovationsklausel sieht vor, dass im Falle einer Befreiung der Behörde die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen nicht nur über den Primärenergiebedarf, sondern anstelle auch über eine Begrenzung der Treibhausgasemissionen des Gebäudes dargestellt werden kann. Bau digital-Tipp: Achtung! Achten Sie dabei darauf, dass der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75-fachen Wert und bei Gebäudesanierungen den 1,4-fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten darf.
- DIN V 18599: Ab 2024 löst die DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ die DIN V 4701 Teil 10 (energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen) ab. Dabei fungiert die DIN V 18599 sodann als alleinige Bilanzierungsregel, die den Beleg für die Energiefreundlichkeit von Gebäuden darstellt.
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